Was ist das GEIG?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist seit dem 25. März 2021 in Kraft. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Elektromobilität in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Ladepunkte dort entstehen, wo Fahrzeuge ohnehin lange stehen: zu Hause, am Arbeitsplatz und bei Handel und Gewerbe.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, also Büro-, Gewerbe-, Handels- oder Verwaltungsgebäuden. Erfasst sind Stellplätze innerhalb des Gebäudes, etwa in einer Tiefgarage, oder an das Gebäude angrenzend.
Pflichten im Überblick
| Anlass | Wohngebäude | Nichtwohngebäude |
|---|---|---|
| Neubau | Mehr als 5 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur | Mehr als 6 Stellplätze: jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt |
| Größere Renovierung (Parkplatz oder Elektroinfrastruktur betroffen) | Mehr als 10 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur | Mehr als 10 Stellplätze: jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt |
| Bestand | Keine Pflicht nach dem GEIG | Mehr als 20 Stellplätze: seit 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt |
Für Wohnungsunternehmen und Eigentümergemeinschaften erklären wir auf unserer Seite zur Ladeinfrastruktur für die Wohnungswirtschaft, wie ein Ladekonzept für die ganze Anlage aussieht.
Bestandsgebäude: Ladepunkt-Pflicht seit 2025
Die einzige Pflicht für Gebäude, an denen gerade nicht gebaut wird, betrifft Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Seit dem 1. Januar 2025 muss dort mindestens ein Ladepunkt errichtet sein. Typische Fälle sind Bürogebäude, Supermärkte, Autohäuser, Hotels oder Verwaltungsgebäude mit eigenem Parkplatz.
Ein einzelner Ladepunkt erfüllt zwar das Gesetz, reicht aber selten für den tatsächlichen Bedarf von Mitarbeitenden, Kunden und Firmenflotte. Wer ohnehin plant, sollte den Netzanschluss und die Leitungswege gleich für den späteren Ausbau vorsehen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Ladeinfrastruktur für Unternehmen.
Wichtige Begriffe
- Leitungsinfrastruktur: Leitungswege für Elektro- und Datenkabel bis zum Stellplatz, zum Beispiel Leerrohre, Kabeltrassen oder Schutzrohre. Ladepunkte müssen noch nicht montiert sein.
- Ladepunkt: Eine Einrichtung, an der jeweils ein Elektrofahrzeug geladen werden kann, etwa eine Wallbox oder eine Ladesäule. Öffentlich zugängliche Ladepunkte unterliegen zusätzlich der Ladesäulenverordnung.
- Größere Renovierung: Eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind. Die GEIG-Pflichten greifen nur, wenn die Arbeiten auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen.
- Stellplatz: Erfasst sind Stellplätze im Gebäude oder an das Gebäude angrenzend, die zum Gebäude gehören.
Ausnahmen und Quartierslösungen
- Selbst genutzte Gebäude von KMU: Nichtwohngebäude, die im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen stehen und überwiegend von diesen selbst genutzt werden, sind von den Pflichten ausgenommen.
- Kostenschwelle bei Renovierungen: Machen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung aus, entfällt die Pflicht.
- Quartierslösungen: Eigentümer benachbarter Gebäude können vereinbaren, ihre Pflichten gemeinsam zu erfüllen, etwa mit Ladepunkten auf einem gemeinsamen Parkplatz.
Ob eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Prüfung vor der Bauplanung.
Anspruch von Mietern und Eigentümern
Unabhängig vom GEIG haben Mieter (§ 554 BGB) und Wohnungseigentümer (§ 20 Abs. 2 WEG) seit 2020 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass bauliche Veränderungen für das Laden von Elektrofahrzeugen erlaubt werden. Die Kosten trägt in der Regel, wer die Lademöglichkeit verlangt. Über die Art der Ausführung entscheidet der Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft.
Für Vermieter und Verwaltungen heißt das: Die Anfragen kommen ohnehin. Ein gemeinsames Ladekonzept mit Lastmanagement verhindert, dass viele Einzellösungen den Hausanschluss überlasten.
GEIG richtig umsetzen
- Pflichten klären: Gebäudeart, Anzahl der Stellplätze und Anlass (Neubau, Renovierung, Bestand) bestimmen, was zu tun ist.
- Netzanschluss prüfen: Reicht die Anschlussleistung für die geplanten und künftigen Ladepunkte? Lastmanagement oder ein Batteriespeicher können einen teuren Anschluss-Ausbau vermeiden.
- Leitungswege großzügig planen: Leerrohre und Trassen für mehr Stellplätze vorsehen, als das Gesetz heute verlangt. Nachrüsten kostet ein Vielfaches.
- Ladepunkte auswählen: AC-Ladepunkte für lange Standzeiten, DC nur dort, wo schnell geladen werden muss. Backend und Abrechnung gleich mitdenken.
- Dokumentieren: Ausführung, Anmeldung beim Netzbetreiber und gegebenenfalls Ausnahmen sauber festhalten.
Ausblick: EU-Gebäuderichtlinie
Die EU hat die Gebäuderichtlinie (EPBD) 2024 überarbeitet. Sie sieht deutlich mehr Ladepunkte und eine weitergehende Vorverkabelung von Stellplätzen vor, bei Neubau und Renovierung, aber auch für größere Bestandsgebäude im Nichtwohnbereich. Deutschland muss das GEIG entsprechend anpassen. Wer heute baut oder saniert, plant daher am besten schon mit den strengeren Vorgaben. Wir halten diesen Ratgeber aktuell.
